§1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge über die Vermietung von technischen Geräten, Veranstaltungstechnik, Fotoequipment, Fotokoffern, Quiz- und Buzzer-Systemen, Zubehör sowie sonstigen beweglichen Gegenständen (nachfolgend einheitlich „Mietgegenstand“) zwischen Paul Kretschmar, Altkaitz 1a, 01217 Dresden– nachfolgend „Vermieter“ –und dem jeweiligen Mieter (nachfolgend „Mieter“).
(2) Die AGB gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB sowie gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
(3) Diese AGB sind wesentlicher Vertragsbestandteil. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird, es sei denn, der Vermieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
§2 Angebote und Vertragsschluss
(1) Angebote, Preisangaben und Verfügbarkeitsauskünfte des Vermieters sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) Ein Mietvertrag kommt erst zustande, wenn der Vermieter die Buchung/Anfrage des Mieters schriftlich (z. B. per E-Mail) bestätigt oder der Mietvertrag durch beide Parteien unterzeichnet wurde.
(3) Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit in diesen AGB nichts anderes geregelt ist.
§3 Vertragsgegenstand
(1) Vertragsgegenstand ist die Vermietung eines oder mehrerer Mietgegenstände einschließlich Zubehör gemäß Mietvertrag, Inventarliste und Übergabe- und Rückgabeprotokoll.
(2) Der konkrete Mietgegenstand ergibt sich verbindlich aus der Inventarliste.
(3) Die Inventarliste ist verbindlicher Bestandteil des Mietvertrages.
(4) Sämtliche Mietgegenstände bleiben Eigentum des Vermieters.
§4 Anlieferung, Auf- und Abbau, Abholung, Wartezeit, Selbstabholung durch den Mieter
(1) Art, Ort und Zeitpunkt der Übergabe und Rückgabe des Mietgegenstandes ergeben sich ausschließlich aus dem Mietvertrag.
(2) Sofern im Mietvertrag vereinbart ist, dass Anlieferung, Aufbau, Abbau oder Abholung durch den Vermieter erfolgen, gelten die folgenden Absätze.
(3) Der Mieter stellt sicher, dass am Veranstaltungsort zum vereinbarten Zeitpunkt eine verantwortliche, volljährige und einweisungsfähige Kontaktperson anwesend ist (Ansprechpartner vor Ort).
(4) Ist der Mieter bzw. der Ansprechpartner vor Ort zum vereinbarten Zeitpunkt nicht erreichbar oder nicht anwesend, beträgt die Wartezeit des Vermieters 15 Minuten. Nach fruchtlosem Ablauf ist der Vermieter berechtigt, abzureisen. In diesem Fall bleibt der Vergütungsanspruch des Vermieters bestehen. Zusätzliche Fahrten, Wartezeiten oder Aufwände werden dem Mieter gesondert berechnet.
(5) Zusätzliche Fahrten oder Aufwände, die der Mieter zu vertreten hat (insbesondere Nichterreichbarkeit, falsche Angaben, fehlender Zugang, Terminverschiebung), werden gemäß den im Mietvertrag geregelten Fahrtkosten berechnet.
(6) Sofern im Mietvertrag vereinbart ist, dass der Mieter den Mietgegenstand selbst abholt und zurückbringt, erfolgt die Übergabe und Rückgabe am vereinbarten Ort und Zeitpunkt.
(7) Mit Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter geht die Gefahr für Verlust, Beschädigung oder Untergang auf den Mieter über.
(8) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu transportieren, insbesondere gegen Verrutschen, Stöße, Feuchtigkeit, Witterungseinflüsse und Diebstahl zu sichern.
(9) Schäden, die während des Transports durch den Mieter entstehen, fallen in den Verantwortungsbereich des Mieters, sofern diese nicht bereits im Übergabe- und Rückgabeprotokoll dokumentiert wurden.
§5 Erreichbarkeit, Zuwegung und Betriebsbedingungen
(1) Der Mieter stellt sicher, dass der Veranstaltungsort für Anlieferung/Abholung erreichbar ist und ein gefahrloser Transport zum Aufstell-/Nutzungsort möglich ist.
(2) Sofern der Aufstell-/Nutzungsort nicht ebenerdig erreichbar ist oder besondere Umstände bestehen (z. B. Treppen, enge Durchgänge, fehlende Parkmöglichkeit, lange Transportwege), hat der Mieter den Vermieter hierauf spätestens bei Vertragsschluss hinzuweisen.
(3) Der Mieter stellt die zum Betrieb erforderlichen Voraussetzungen bereit, insbesondere Stromversorgung und geeignete Umgebungsbedingungen. Schäden oder Ausfälle aufgrund fehlender oder ungeeigneter Betriebsbedingungen fallen in den Verantwortungsbereich des Mieters, sofern der Vermieter diese nicht zu vertreten hat.
§6 Übergabe und Zustand
(1) Der Mietgegenstand wird in funktionsfähigem Zustand übergeben.
(2) Zustand und Vollständigkeit werden im Übergabe- und Rückgabeprotokoll dokumentiert.
(3) Mit Unterzeichnung des Übergabe- und Rückgabeprotokolls bestätigt der Mieter verbindlich:
- die vollständige Übergabe aller Inventargegenstände
- den dokumentierten Zustand
- die Funktionsfähigkeit
(4) Das Übergabe- und Rückgabeprotokoll ist für beide Parteien verbindlich und stellt die maßgebliche Grundlage für die Beurteilung des Zustands bei Rückgabe dar.
(5) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übergabe unverzüglich zu überprüfen und erkennbare Mängel unverzüglich mitzuteilen.
§7 Nutzung des Mietgegenstandes
(1) Der Mietgegenstand darf ausschließlich bestimmungsgemäß, sachgerecht und entsprechend Bedienungs-/Sicherheitsanweisungen genutzt werden.
(2) Untersagt sind insbesondere:
- Nutzung im Freien ohne ausreichenden Schutz vor Witterungseinflüssen
- Nutzung bei Regen, Feuchtigkeit oder ungeeigneten Umgebungsbedingungen
- unsachgemäße Nutzung oder Überbeanspruchung
- technische Veränderungen, Manipulationen oder Öffnen/Modifizieren von Geräten
- Nutzung entgegen vorgegebener Betriebsbedingungen (z. B. Temperatur-/Feuchtigkeitsbereiche, Stromversorgung)
(3) Der Mieter stellt sicher, dass nur eingewiesene Personen den Mietgegenstand bedienen. Handlungen Dritter werden dem Mieter zugerechnet.
(4) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand jederzeit vor Diebstahl und unbefugtem Zugriff zu schützen und diesen nicht unbeaufsichtigt an öffentlich zugänglichen oder ungesicherten Orten zu belassen.
(5) Digitale Gästebücher, Audiogästebücher, Krone-Telefone oder vergleichbare Mietgegenstände dienen ausschließlich zur Aufnahme und Wiedergabe von Sprachnachrichten beziehungsweise Audiodateien. Eine Telefonfunktion, Notruffunktion oder Verbindung zu öffentlichen Telefonnetzen besteht nicht.
§8 Untervermietung und Weitergabe
(1) Eine Untervermietung oder sonstige Weitergabe des Mietgegenstandes an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters unzulässig.
§9 Haftung des Mieters
(1) Der Mieter trägt während der Mietdauer die Verantwortung für den Mietgegenstand und haftet für Schäden, Verlust, Diebstahl oder Untergang, soweit diese von ihm, von durch ihn eingesetzten Personen oder aus seinem Verantwortungsbereich verursacht wurden oder eine Haftung gesetzlich zulässig ist.
(2) Dies umfasst insbesondere:
- Verlust
- Diebstahl
- Beschädigung
- Zerstörung/Untergang
- Teilverlust einzelner Komponenten
(3) Die Haftung umfasst den Wiederbeschaffungswert des Mietgegenstandes oder der beschädigten Komponenten.
(4) Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, der erforderlich ist, um ein gleichwertiges Gerät gleicher Art und Güte zu beschaffen.
(5) Normale, vertragsgemäße Gebrauchsspuren sind von der Haftung ausgenommen.
(6) Die Haftung beginnt mit der Übergabe und endet mit der ordnungsgemäßen Rückgabe gemäß Übergabe- und Rückgabeprotokoll.
(7) Die in der Inventarliste angegebenen Werte stellen die Grundlage für die Berechnung des Wiederbeschaffungswertes dar, sofern kein geringerer tatsächlicher Wiederbeschaffungswert nachgewiesen wird.
§10 Diebstahl und Schadensfall
(1) Bei Diebstahl, Verlust oder erheblicher Beschädigung ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu informieren.
(2) Bei Diebstahl ist zusätzlich unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
(3) Eine Kopie der Anzeige ist dem Vermieter unverzüglich vorzulegen.
(4) Die Haftung des Mieters bleibt hiervon unberührt.
(5) Der Mieter ist verpflichtet, jeden Schaden am Mietgegenstand unverzüglich nach Feststellung dem Vermieter mitzuteilen.
§11 Rückgabe
(1) Der Mietgegenstand ist vollständig, funktionsfähig und im Zustand gemäß Übergabe- und Rückgabeprotokoll zurückzugeben.
(2) Die Rückgabe wird im Übergabe- und Rückgabeprotokoll dokumentiert.
(3) Bei verspäteter Rückgabe wird eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 150 EUR pro angefangenem Kalendertag fällig.
(4) Weitergehende Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen Nutzungsausfall oder Zusatzaufwand, bleiben unberührt.
(5) Sofern der Mietgegenstand bei Rückgabe außergewöhnlich verschmutzt oder feucht ist und hierdurch ein zusätzlicher Reinigungs-/Trocknungsaufwand entsteht, kann der Vermieter eine angemessene Pauschale verlangen; der Nachweis eines geringeren Aufwands bleibt dem Mieter vorbehalten.
§12 Preise, Zahlungsbedingungen und Kaution
(1) Es gilt der im Mietvertrag vereinbarte Preis.
(2) Sofern nicht anders vereinbart, ist der gesamte Mietpreis spätestens vor Übergabe fällig.
(3) Der Vermieter ist berechtigt, bei Übergabe eine Kaution in der im Mietvertrag vereinbarten Höhe zu verlangen. Die Kaution dient zur Sicherung sämtlicher Ansprüche des Vermieters, insbesondere für Schäden, Fehlteile, verspätete Rückgabe und sonstige Vertragsverletzungen.
(4) Der Vermieter ist berechtigt, offene Forderungen mit der Kaution zu verrechnen.
(5) Die Rückzahlung der Kaution erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach ordnungsgemäßer Rückgabe und abschließender Prüfung des Mietgegenstandes.
(6) Der Vermieter ist berechtigt, die Übergabe zu verweigern, solange fällige Zahlungen oder eine vereinbarte Kaution nicht vollständig geleistet wurden.
(7) Optional gebuchte oder bereitgehaltene Zusatzleistungen, insbesondere Druckpakete, werden separat berechnet. Sobald ein Zusatzpaket genutzt oder angebrochen wird, wird das vollständige Zusatzpaket zum vereinbarten Paketpreis fällig. Eine anteilige Abrechnung einzelner Ausdrucke erfolgt nicht.
§13 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
(1) Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Mieter nur zu, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur geltend machen, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§14 Haftung des Vermieters / Ausfall
(1) Der Vermieter haftet uneingeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Bei Ausfall, Nichtverfügbarkeit oder Defekt des Mietgegenstandes ist die Haftung des Vermieters – soweit gesetzlich zulässig – auf die Höhe des vereinbarten Mietpreises begrenzt.
(4) Der Vermieter haftet nicht für indirekte Schäden oder Folgeschäden, insbesondere nicht für:
- entgangenen Gewinn
- Veranstaltungsausfall
- Nutzungsausfall
- Produktionsausfall
- Datenverlust
- sonstige Vermögensschäden
sofern kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
(5) Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter bei Ausfall, Defekt, Verlust, Diebstahl, Nichtverfügbarkeit oder aus technischen, organisatorischen oder sicherheitsrelevanten Gründen einen gleichwertigen Ersatzmietgegenstand zu stellen, sofern dies dem Mieter zumutbar ist.
(6) Ist die Stellung eines gleichwertigen Ersatzmietgegenstandes nicht möglich oder dem Vermieter nicht zumutbar, ist der Vermieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits gezahlte Mietpreise werden in diesem Fall erstattet. Weitergehende Ansprüche des Mieters sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(7) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
§15 Haftungsbegrenzung
(1) Der Vermieter übernimmt keine Garantie für einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, eine bestimmte Veranstaltungswirkung oder einen bestimmten Veranstaltungsablauf durch die Nutzung des Mietgegenstandes.(2) Der Vermieter schuldet ausschließlich die mietweise Überlassung des vereinbarten Mietgegenstandes beziehungsweise eines zumutbaren gleichwertigen Ersatzmietgegenstandes nach Maßgabe dieses Vertrages und dieser AGB.
§16 Rücktritt / Stornierung
(1) Es gelten die Rücktritts- und Stornierungsregelungen des Mietvertrags.
(2) Rücktrittskosten stellen pauschalierten Schadensersatz dar.
(3) Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§17 Höhere Gewalt
(1) Bei höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters liegen, besteht keine Haftung für Leistungsstörungen.
(2) In diesem Fall sind Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
§18 Schriftform und elektronische Signatur
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
(2) Elektronische Signaturen sind zulässig, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist. Elektronisch signierte Versionen gelten zwischen den Parteien als verbindliche Vertragsexemplare.
§19 Datenschutz und IT-Hosting
(1) Der Vermieter verarbeitet personenbezogene Daten des Mieters ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), und nur soweit dies zur Durchführung und Abwicklung des Mietvertrages erforderlich ist.
(2) Die Verarbeitung erfolgt insbesondere zur Vertragsdurchführung, Kommunikation mit dem Mieter, Zahlungs- und Rechnungsabwicklung sowie zur Bereitstellung digitaler Inhalte, insbesondere Bilddateien, Audiodateien, Sprachaufnahmen, Sprachnachrichten und sonstiger digitaler Inhalte.
(3) Sofern der Mietgegenstand Bilddateien, Audiodateien, Sprachaufnahmen, Sprachnachrichten oder sonstige digitale Inhalte erzeugt, werden diese dem Mieter über eine passwortgeschützte, selbst gehostete Cloud-Infrastruktur, insbesondere Nextcloud, zur Verfügung gestellt.
(4) Der Mieter ist dafür verantwortlich, die Teilnehmer der Veranstaltung in geeigneter Weise über die Nutzung des Mietgegenstandes, die Erstellung von Bilddateien, Audiodateien, Sprachaufnahmen, Sprachnachrichten oder sonstigen digitalen Inhalten sowie deren Bereitstellung zu informieren.
(5) Bei Nutzung eines digitalen Gästebuchs, Audiogästebuchs oder vergleichbaren Mietgegenstandes ist der Mieter verpflichtet, die Teilnehmer der Veranstaltung vor Nutzung des Gerätes in geeigneter Weise darüber zu informieren, dass bei Nutzung Sprachaufnahmen, Sprachnachrichten beziehungsweise Audiodateien erstellt und dem Mieter bereitgestellt werden. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Gerät nur durch Personen genutzt wird, die mit der Erstellung der jeweiligen Aufnahme einverstanden sind.
(6) Eine Nutzung von Bilddateien, Audiodateien, Sprachaufnahmen, Sprachnachrichten oder sonstigen digitalen Inhalten durch den Vermieter zu Werbe-, Referenz- oder Veröffentlichungszwecken erfolgt nur mit gesonderter ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person beziehungsweise der hierzu berechtigten Person.
(7) Zur technischen Durchführung des Vertrages, zur Kommunikation sowie zur Speicherung und Bereitstellung digitaler Inhalte kann der Vermieter IT-Systeme, Cloud-Systeme und Server einsetzen.
(8) Diese Systeme können durch externe technische Dienstleister betrieben werden, insbesondere Hosting-Provider, E-Mail-Provider oder Cloud-Anbieter. Soweit diese Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag des Vermieters verarbeiten, erfolgt dies auf Grundlage eines Auftragsverarbeitungsvertrages gemäß Art. 28 DSGVO.
(9) Die Verarbeitung erfolgt grundsätzlich innerhalb der Europäischen Union. Soweit im Einzelfall eine Verarbeitung außerhalb der Europäischen Union erfolgt, geschieht dies nur auf Grundlage gesetzlich zulässiger Garantien gemäß DSGVO.
(10) Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der separaten Datenschutzerklärung, welche Bestandteil des Vertrages ist.
§20 Verbraucherstreitbeilegung
Der Vermieter ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§21 Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
(2) Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Dresden.
§22 Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.